Rechtsprechung
BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen; Voraussetzungen für die Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen; Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Testierunfähigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2270 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hersbruck, 02.10.1985 - VI 14/85
- LG Nürnberg-Fürth, 10.10.1986 - 13 T 8235/85
- BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 638
- Rpfleger 1987, 249
- Rpfleger 1987, 359
- BayObLGZ 1987, 23
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50
Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht
Auszug aus BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Nach allgemeiner Ansicht können sich Eheleute durch letztwillige Verfügungen gegenseitig ermächtigen, daß der Überlebende über seinen eigenen Nachlaß abweichend von der testamentarischen Anordnung verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abändern darf (BGHZ 2, 35/37; 30, 261/266; OLG Stuttgart MittBayNot 1986, 194/195;… MünchKomm BGB RdNr. 32, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 22, BGB -RGRK 12. Aufl. RdNr. 35, Palandt BGB 46. Aufl. Anm. 3 c cc, je zu § 2271).Das folgt aus der Regel des § 2269 Abs. 1 BGB , wonach im Zweifel anzunehmen ist, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist (vgl. BGHZ 2, 35/36).
- BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82
Auszug aus BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Das gilt auch für die Frage, ob zwischen Verfügungen von Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB umrissene Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht (BayObLGZ 1982, 474/477 m.Nachw.).Sie gilt nur im Zweifel (vgl. BayObLGZ 1982, 474/478).
- BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59
Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen
Auszug aus BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Nach allgemeiner Ansicht können sich Eheleute durch letztwillige Verfügungen gegenseitig ermächtigen, daß der Überlebende über seinen eigenen Nachlaß abweichend von der testamentarischen Anordnung verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abändern darf (BGHZ 2, 35/37; 30, 261/266; OLG Stuttgart MittBayNot 1986, 194/195;… MünchKomm BGB RdNr. 32, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 22, BGB -RGRK 12. Aufl. RdNr. 35, Palandt BGB 46. Aufl. Anm. 3 c cc, je zu § 2271).
- BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft
Auszug aus BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Die Auslegung des Landgerichts als Tatsacheninstanz kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin nachgeprüft werden, ob es den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 2358 Abs. 1 BGB , § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§§ 23, 25 FGG ) und hierbei nicht gegen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen, ferner, ob es die Beweisanforderungen zu niedrig oder zu hoch angesetzt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1983, 153/159). - BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85
Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit …
Auszug aus BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Ob der Wille der gemeinschaftlich testierenden Eheleute dahin geht, beide Verfügungen als eine Einheit gelten zu lassen, ist eine Auslegungsfrage (§ 133 BGB ; BayObLG FamRZ 1986, 392/393 m.w.Nachw.). - OLG Stuttgart, 25.02.1986 - 8 W 553/85
Klassifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments als wechselbezügliches …
Auszug aus BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Nach allgemeiner Ansicht können sich Eheleute durch letztwillige Verfügungen gegenseitig ermächtigen, daß der Überlebende über seinen eigenen Nachlaß abweichend von der testamentarischen Anordnung verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abändern darf (BGHZ 2, 35/37; 30, 261/266; OLG Stuttgart MittBayNot 1986, 194/195;… MünchKomm BGB RdNr. 32, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 22, BGB -RGRK 12. Aufl. RdNr. 35, Palandt BGB 46. Aufl. Anm. 3 c cc, je zu § 2271). - BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
Auszug aus BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
(1) Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1983, 213/216 f. m.Nachw.). - BayObLG, 10.05.1960 - BReg. 1 Z 212/59
Sofortige Bewilligung eines Erbscheins ohne Erteilung eines Vorbescheides; …
Auszug aus BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Eine Wechselbezüglichkeit in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn Eheleute sich zunächst in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben und in einem diesen Erbvertrag ergänzenden gemeinschaftlichen Testament einen Dritten zum Schlußerben eingesetzt haben (BayObLGZ 1956, 205/206; 1960, 192/195 f.; 1965, 53/56; BayObLG Rpfleger 1980, 283).
- BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00
Verhältnis zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament
Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf eine andere getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1983, 213/216 f.; 1987, 23/26; BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389).Eine Wechselbezüglichkeit in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn Eheleute sich zunächst in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben und in einem diesen Erbvertrag ergänzenden gemeinschaftlichen Testament einen Dritten als Schlußerben eingesetzt haben (BayObLGZ 1987, 23/26 f. m.w.N.).
- OLG Köln, 09.08.2013 - 2 Wx 198/13
Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Kinder des Erblassers in einem …
Fehl geht die Bezugnahme der Beteiligten zu 3) auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1987, 638). - OLG München, 22.03.2016 - 34 Wx 393/15
Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament - Keine Grundbuchberichtigung auf …
Eine derartige Klausel kann auf fehlende Wechselbezüglichkeit hindeuten (BayObLGZ 1987, 23/28), indem sie nicht nur klarstellt, dass keine Bindungen entsprechend einer Vor- und Nacherbschaft bestehen sollten, sondern der überlebende Teil auch bindungsfrei neu über das dann einheitliche Vermögen solle verfügen können.
- BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90
Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament
"Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll ([BayObLG] BayObLGZ 1987, 23,26 = FamRZ 1987, 638). - BayObLG, 20.02.2003 - 1Z BR 77/02
Gemeinschaftliches Testament nach Erbvertrag - Widerruf durch Aufhebungsvertrag
b) Es ist anerkannt, dass Eheleute, die einen Erbvertrag geschlossen haben, durch ein gemeinschaftliches Testament Bestimmungen des Erbvertrages nicht nur aufheben (§ 2292 BGB ), sondern auch abändern und insbesondere in der Weise ergänzen können, dass sich die neuen Verfügungen nach dem Willen der Testierenden mit den bisherigen, weiter bestehen bleibenden als einziges gemeinschaftliches Testament darstellen (BayObLGZ 1956, 205/206; 1960, 192/195; 1965, 53/56; 1987, 23/27;… Staudinger/Kanzleiter BGB [1998] § 2292 Rn. 4). - OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00
Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier: …
Die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen der Ehegatten kann nur dann angenommen werden, wenn zwischen ihnen eine innere Abhängigkeit in der Weise besteht, daß die Verfügungen des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1987, 23, 27; KG FamRZ 1977, 485). - OLG Rostock, 25.08.2020 - 3 W 94/19
Auslegung einer Abänderungsklausel in einem Ehegattentestament; Vereinbarung …
Die Befugnis auch die Einsetzung der Schlusserben abzuändern folgt nämlich daraus, dass der Schlusserbe nur den Überlebenden beerbt und dieser durch die (vorangegangene) Änderung nur über seinen eigenen Nachlass verfügt (…vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2271, Rn. 20;… Reinmann - Mayer/Sammet, Testament und Erbvertrag, 7. Aufl., § 2271, Rn. 79; BayObLGZ 1987, 23 (28)). - BayObLG, 10.04.1991 - BReg. 1a Z 60/90
Bindung des überlebenden Ehegatten an den Inhalt der Schlusserbenanordnung beim …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96
Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 30.09.1992 - BReg. 1 Z 72/91
Voraussetzungen des Ausschlusses der Anwachsung
Sie kann aber dahin ausgelegt werden, dass die Schlußerbeneinsetzung nicht wechselbezüglich sein soll (BayObLGZ 1987, 23; einschränkend offenbar OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 632 ). - BayObLG, 29.10.1991 - BReg. 1 Z 2/91
Umdeutung; Formnichtig; Gemeinschaftliches Testament; Einzeltestament; Verfügung; …
- BayObLG, 04.08.1989 - BReg. 1a Z 36/88
Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts auf Ausstellung eines …
- BayObLG, 01.06.1989 - BReg. 1a Z 17/88
Weitere Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts auf …
- BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Auslegung des Wortes "Kinder" in einer letztwilligen Verfügung
- BayObLG, 28.02.1989 - BReg. 1a Z 33/88
Abgrenzung von der rechtlichen Stellung als befreiter Vorerbe und als …